Rechtsvergleich
Nahrungsergänzungsmittel: vier Unterschiede zwischen der Schweiz und der EU
Viele Verkaufsseiten übernehmen EU-Formulierungen eins zu eins für den Schweizer Markt. An vier Stellen führt das in die Irre.
Stand:
Warum der Unterschied überhaupt besteht
Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Ihr Lebensmittelrecht ist dem EU-Recht in weiten Teilen angeglichen, aber eigenständig erlassen — es gilt das Lebensmittelgesetz mit den darauf gestützten Verordnungen des Bundesrates und des Departements des Innern. Formulierungen, die für Deutschland oder Österreich stimmen, treffen deshalb nicht automatisch zu.
Erstens: keine Zulassung, aber auch keine Meldung
Nahrungsergänzungsmittel brauchen in der Schweiz keine Zulassung; sie unterstehen dem Lebensmittelrecht. Verantwortlich ist das Unternehmen, das sie in Verkehr bringt. Kontrolliert wird nachgelagert durch die kantonalen Vollzugsbehörden, fachlich begleitet vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Arzneimittel dagegen benötigen eine Zulassung von Swissmedic — wer die beiden Begriffe vermischt, beschreibt etwas Falsches.
Zweitens: eine eigene Liste zulässiger Angaben
Gesundheitsbezogene Angaben sind auch hier nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vorgesehen sind. Massgeblich ist jedoch die Schweizer Liste, nicht das Unionsregister. In der Praxis überschneiden sich beide weitgehend; wer aber pauschal „nach EU-Register zugelassen" schreibt, benennt die falsche Rechtsquelle.
Drittens: das Rückgaberecht ist enger
Das ist der folgenreichste Punkt. In der EU gilt bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen. Die Schweiz kennt kein solches allgemeines Recht. Das Obligationenrecht sieht ein Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge vor — telefonisch geschlossene Verträge können darunterfallen —, doch es entfällt unter anderem dann, wenn die Kundschaft die Vertragsverhandlungen selbst veranlasst hat.
Was das praktisch bedeutet
Wer selbst um einen Rückruf bittet oder selbst im Onlineshop bestellt, kann sich nicht ohne Weiteres auf ein gesetzliches Rückgaberecht berufen. Viele Händler räumen freiwillig eines ein — dann steht es in den Geschäftsbedingungen und gilt als vertragliche Zusage. Es lohnt sich, danach zu fragen und die Antwort schriftlich zu verlangen.
Einfuhr für den Eigengebrauch
Wer im EU-Raum bestellt und in die Schweiz liefern lässt, bewegt Ware über eine Zollgrenze. Für Lebensmittel zum Eigengebrauch gelten Mengenschwellen und allfällige Abgaben; bei kleinen Sendungen bleibt es meist unkompliziert, doch die Verantwortung liegt bei der bestellenden Person.
Praktisch heißt das: klären Sie vor der Zusage, ob der Betrag alle Kosten deckt oder ob bei der Übergabe noch etwas dazukommt. Eine Preisangabe „inklusive Versand" sagt über Abgaben nichts aus.
Sprache der Kennzeichnung
In der Schweiz muss die Kennzeichnung in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein. Eine ausschliesslich englische Packungsaufschrift genügt dafür nicht — auch wenn sie im Onlinehandel häufig vorkommt.
Fehlt die deutschsprachige Angabe auf der erhaltenen Packung, ist das ein Hinweis darauf, dass die Ware für einen anderen Markt bestimmt war. Inhaltlich muss das nichts bedeuten, formal schon.
Viertens: anderes Datenschutzrecht
Für Bearbeitungen in der Schweiz gilt das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz, nicht die europäische Datenschutz-Grundverordnung. Die Grundgedanken ähneln sich — Transparenz, Zweckbindung, Auskunftsrecht —, die Terminologie und die Aufsichtsbehörde unterscheiden sich jedoch. Zuständig ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte.
Was gleich bleibt
Die Kennzeichnung folgt denselben Grundsätzen: Zutaten in absteigender Reihenfolge der Einsatzmengen, eine zutreffende Sachbezeichnung, Mengenangaben je empfohlener Tagesportion. Auch der Kernsatz ist derselbe — ein Lebensmittel darf nicht als Mittel gegen Krankheiten dargestellt werden.
Woran sich eine sorgfältige Seite erkennen lässt
Drei Anhaltspunkte: Nennt sie Schweizer Behörden statt EU-Institutionen? Verspricht sie ein „14-tägiges Widerrufsrecht", obwohl es hier nicht allgemein gilt? Beruft sie sich auf das Unionsregister statt auf die Schweizer Liste? Wer alle drei Punkte falsch hat, hat vermutlich einen EU-Text übersetzt, ohne ihn zu prüfen.
Warum hier keine Artikelnummern stehen
Schweizer Erlasse sind öffentlich abrufbar, die amtliche Sammlung lässt sich jedoch nicht in jeder Umgebung fehlerfrei auslesen. Wir nennen deshalb die Regelungsbereiche und verzichten auf Artikelnummern, die wir nicht am Originaltext geprüft haben — eine falsche Nummer ist irreführender als keine.
Kurz zusammengefasst
Ähnliche Regeln, andere Rechtsquellen — und beim Rückgaberecht ein echter Unterschied. Fragen Sie vor der Zusage nach den Bedingungen und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben; das ersetzt hier, was im EU-Raum das Gesetz erledigt.
Quellen
- Fedlex — Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
- Fedlex — Obligationenrecht
- Fedlex — Bundesgesetz über den Datenschutz (revidiert)
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- Swissmedic — Schweizerisches Heilmittelinstitut
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
- Stiftung für Konsumentenschutz
- Bundesverwaltung — admin.ch
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (EU-Vergleich)
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 — Unionsliste zulässiger Angaben (EU-Vergleich)
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Lebensmittelinformation (EU-Vergleich)
- Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel (EU-Vergleich)
- EuGH, Urteil vom 30.04.2025, Rechtssache C-386/23 (EU-Vergleich)
- EU-Register der gesundheitsbezogenen Angaben (EU-Vergleich)
- EFSA — Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
- Schweizerische Eidgenossenschaft — Portal ch.ch